Verkehrswert

Im § 194 BauGB ist der Begriff Verkehrswert wie folgt definiert:

„Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.“


In der Wertermittlungsliteratur wird auch von dem „Jedermann-Wert“ gesprochen, wobei der Verkehrswert den Wert repräsentiert, der am wahrscheinlichsten im nächsten Kauffall von „Jedermann“ auf dem Markt gezahlt würde. Daraus folgt, dass z. B. verwandtschaftliche Verhältnisse, keine Rolle bei der Wertermittlung spielen. Eine Parteinahme bei der Erstellung eines Gutachtens ist bei einer korrekten Auffassung des Begriffes des Verkehrswerts und gewissenhafter Arbeit des Gutachters nicht möglich.

In jedem Fall handelt es sich bei einem Verkehrswertgutachten um eine sachverständige Schätzung mit gewissen Unsicherheiten, unabhängig davon, wer ein Gutachten erstellt.

 

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